Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung von Gütesiegeln und Testergebnissen
zwischen
der Börsenmedien AG, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach,
– nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt –
und
dem jeweiligen Lizenznehmer eines Lizenzvertrages gemäß § 1 Abs. 3,
– nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt –
Lizenzgeber und Lizenznehmer werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Parteien“ und einzeln als eine „Partei“ bezeichnet.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) des Lizenzgebers in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem jeweiligen Lizenznehmer hinsichtlich der Lizenzierung einer oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Marken.
- Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers, die diesen AGB entgegenstehen oder von diesen abweichen, werden von dem Lizenzgeber grundsätzlich nicht anerkannt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lizenzgeber ihnen ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB gelten auch, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen Leistungen an den Lizenznehmer erbringt.
- Die Einräumung des Nutzungsrechtes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfolgt nach dem von dem Lizenznehmer beantragten und von dem Lizenzgeber angenommenen Lizenzvertrag für eine oder mehrere der nachfolgend abgebildeten Marken:
(a) Wort-/Bildmarke 3020222438465
(b) Wort-/Bildmarke 3020232023608
(c) Wort-/Bildmarke 3020232023640
(d) Wort-/Bildmarke 3020232023667
(e) Wort-/Bildmarke 3020232023691
(f) Wort-/Bildmarke 3020232024116
(g) Wort-/Bildmarke 3020232287109
(h) Wort-/Bildmarke 3020232304976
(i) Wort-/Bildmarke 3020232119397
(j) Wort-/Bildmarke 3020232119346
(k) Wort-/Bildmarke 3020232119419
(l) Wort-/Bildmarke 3020232119311
§ 2 Einräumung des Nutzungsrechts
- Der Lizenznehmer erhält zu den in diesen AGB niedergelegten Bedingungen von dem Lizenzgeber das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich beschränkte Recht, in der Bundesrepublik Deutschland eine oder mehrere der in § 1 Abs. 3 dieser AGB genannten Marken zum Zwecke der Werbung für das im Lizenzvertrag bezeichnete Produkt zu nutzen. Der Lizenznehmer nimmt diese Lizenzeinräumung an.
- Sofern das von dem Lizenzgeber untersuchte und im Lizenzvertrag bezeichnete Produkt aus mehreren, voneinander unabhängigen Komponenten besteht (Produktkombination), gilt die Rechtseinräumung nur für die untersuchte Produktkombination.
- Dem Lizenznehmer ist es aufgrund des gemäß Abs. 1 eingeräumten Rechts insbesondere gestattet,
(a) die Marken auf dem Produkt oder seiner Aufmachung oder Verpackung oder am Point of Sale anzubringen,
(b) unter den Marken die mit dem Produkt verbundene Leistung anzubieten oder zu erbringen,
(c) die im Lizenzvertrag bezeichneten Marken in der Werbung zu benutzen.
- Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Wort-/Bildmarken in elektronischer Form als PNG-, PDF- und EPS-Datei zur Verfügung.
- Der Lizenzgeber übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Prüfung für den Lizenznehmer und berät diesen nicht in Fragen der Zulässigkeit von Werbung. Der Lizenznehmer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich und stellt den Lizenzgeber diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Wenn Dritte den Bestand der Marken durch Löschungsanträge oder Löschungsklagen angreifen, obliegt die Verteidigung allein dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber in angemessenem Umfang zu unterstützen.
- Soweit Dritte Ansprüche geltend machen, nach denen die Benutzung der Marken durch den Lizenznehmer ihre Rechte aus älteren Kennzeichen oder sonstigen vorrangigen Rechten des geistigen Eigentums verletzt, werden sich die Parteien unverzüglich benachrichtigen und sich in einer nach den Umständen des Falles effektiven und angemessenen Weise in der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen. § 8 Abs. 1 dieser AGB bleibt unberührt.
§ 3 Grenzen des Nutzungsrechts
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Marken in einer Form zu benutzen, die von der unter § 1 Abs. 3 dieser AGB aufgeführten bzw. der gemäß § 2 Abs. 4 dieser AGB zur Verfügung gestellten Form abweicht. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, graphische Veränderungen vorzunehmen, insbesondere ist er nicht berechtigt,
(a) die Proportionen er einzelnen Bestandteile der Marke zueinander zu verändern,
(b) die Farbzusammensetzung der Marken zu verändern; ist im Einzelfall eine mehrfarbi-ge Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, hat die Darstellung in schwarz/weiß zu erfolgen,
(c) die Marken und die aufgenommenen Texte abzuändern,
(d) die Marken und die aufgenommenen Texte in eine andere Sprache zu übersetzen.
- Eine Verwendung der Marken in einer Form, die von derjenigen gemäß § 1 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 4 dieser AGB abweicht, ist dem Lizenznehmer auch insoweit nicht erlaubt, als die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der betroffenen Marke nicht verändert.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendeine der unter § 1 Abs. 3 dieser AGB genannten Marken als Teil seiner Firma, eines Handelsnamens, eines Domainnamens oder ähnlicher geschäftlicher Bezeichnungen oder in irgendeiner anderen Weise zu verwenden, die den Eindruck erweckt, der Lizenzgeber und der Lizenznehmer seien verbundene Unternehmen.
- Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenzgeber Inhaber der unter § 1 Abs. 3 dieser AGB genannten Marken ist, und verpflichtet sich, hinsichtlich keiner dieser Marken die Rechte des Lizenzgebers zu irgendeinem Zeitpunkt zu beeinträchtigen. Falls der Lizenznehmer Löschungsklage gegen irgendeine der unter § 1 Abs. 3 dieser AGB genannten Marken erhebt oder androht oder deren Bestand in irgendeiner anderen Weise in Frage stellt, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzvertrag gemäß § 5 Abs. 3 dieser AGB aus wichtigem Grund zu kündigen.
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, behält sich der Lizenzgeber sämtliche Rechte und Interessen hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 dieser AGB genannten Marken für die eigene Nutzung und für die Verwendung durch andere Lizenznehmer innerhalb oder außerhalb des Vertragsgebiets und im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aller Art vor.
§ 4 Sonstige Bedingungen
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher gegenüber dem Lizenzgeber, durch die Verwendung von Untersuchungsergebnissen des Lizenzgebers und die Nutzung der Marken in der Werbung bei den Verbrauchern keine Irreführungen oder falschen Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte entstehen zu lassen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu,
(a) die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse des Lizenzgebers beziehen, von anderen Aussagen des Lizenznehmers in der Werbung räumlich abgesetzt darzustellen,
(b) die Untersuchungsergebnisse des Lizenzgebers nicht mit eigenen Worten zu umschreiben,
(c) günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert anzugeben, sofern andere Untersuchungsergebnisse des Lizenzgebers weniger günstig sind,
(d) die Werbung ausreichend deutlich lesbar darzustellen (Mindestschriftgröße: 6 pt).
- Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen des Lizenzgebers darf im Hinblick auf die Untersuchung nicht mit Produkten in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt, und – sofern einzelne Produkte bewertet wurden – nicht ohne gleichzeitige Nennung dieser erfolgen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu, die Werbung nur durchzuführen, wenn das Produkt sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren.
- Die Angaben über die Untersuchungsergebnisse des Lizenzgebers sind leicht und eindeutig nachprüfbar wiederzugeben. Dazu gehört, dass – sofern nicht in der Abbildung enthalten – in der Werbung Medium und Zeitpunkt der Erstveröffentlichung der Untersuchungsergebnisse angegeben werden.
§ 5 Nutzungsdauer
- Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer die Nutzung gemäß diesen AGB für einen Zeitraum von einem Jahr vom Abschluss des Lizenzvertrages an. Der Lizenznehmer hat die einmalige Option, den Lizenzvertrag um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die schriftliche Erklärung, des Lizenznehmers, dass er das Optionsrecht ausübt, muss spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit bei dem Lizenzgeber eingegangen sein.
- Der Lizenzvertrag endet mit Ablauf der Jahresfrist, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes geregelt ist. Er endet ferner, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sofern während der Jahresfrist eine Änderung des Produkts bzw. der Leistung in Merkmalen, die Gegenstand der Untersuchung waren, erfolgt.
- Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
- Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Marken. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Beendigung des Lizenzvertrages sofort jedes Anbieten, jede Werbung und jeden Vertrieb der Produkte oder diesbezüglichen Werbematerials unter den Marken sowie jede sonstige Verwendung der Marken mit sofortiger Wirkung einzustellen.
§ 6 Unterlizenzierung und Rechtsübertragung
- Zur Erteilung von Unterlizenzen ist der Lizenznehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers befugt. Der Lizenzgeber kann seine Zustimmung nach freiem Ermessen erteilen oder verweigern.
- Der Lizenzvertrag kann durch jede Partei auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger und verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) übertragen werden. Die Bestimmungen dieser AGB gelten dabei unverändert fort.
- Im Übrigen kann der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers, die dieser nach freiem Ermessen erteilen oder verweigern kann, Rechte aus dem Lizenzvertrag weder direkt noch indirekt abtreten oder belasten.
§ 7 Lizenzgebühr
- Der Lizenznehmer zahlt für die Nutzung der Marken für die Nutzungsdauer gemäß § 5 dieser AGB die im Lizenzvertrag vereinbarte Lizenzgebühr zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an den Lizenzgeber.
- Eine Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages gemäß § 5 Abs. 2 dieser AGB oder bei außerordentlicher Kündigung durch den Lizenzgeber ist ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistungen
- Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er der Inhaber der in § 1 Abs. 3 dieser AGB bezeichneten Marken ist und dass diese keinem Pfandrecht, Nießbrauch oder sonstigem dinglichem Recht unterliegen und dass kein Dritter hinsichtlich der Marken Verletzungsverfahren einge-leitet oder angedroht hat. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass es keine kollidierenden Rechte gibt, die den Lizenznehmer an der vertragsgemäßen Benutzung der Marken hindern oder diese einschränken können.
- Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für den Fall, dass selbst trotz Einhaltung aller gemäß dem Lizenzvertrag einschließlich dieser AGB übernommenen Verpflichtungen der Lizenznehmer wegen Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten durch Dritte in Anspruch genommen wird.
- In den Grenzen der vorstehend übernommenen Gewährleistung verpflichtet sich der Lizenzgeber, den Lizenznehmer freizustellen und in Bezug auf Ansprüche, die Dritte gegen eine den Bestimmungen des Lizenzvertrages einschließlich dieser AGB entsprechende Verwendung der Marken in der Bundesrepublik Deutschland durch den Lizenznehmer geltend machen, schadlos zu halten.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von jedweden Ansprüchen freizuhalten und schadlos zu stellen, welche Dritte gegen den Lizenzgeber im Zusammenhang mit den Handlungen des Lizenznehmers oder dessen Zulieferern, Tochtergesellschaften, Vertriebshändlern, Handelsvertretern oder Angestellten geltend machen; hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die ausschließlich darauf beruhen, dass die vertragsgemäße Benutzung der Marken gegen vorrangige Rechte Dritter verstößt.
- Für die Haftung des Lizenzgebers gelten die Bestimmungen gemäß § 9 dieser AGB.
§ 9 Haftung
- Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Lizenzgeber ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Lizenzgeber haftet ferner unbeschränkt im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
- Der Lizenzgeber haftet für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist, sog. Kardinalpflicht. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf. Soweit aber die Verletzung einer Kardinalpflicht nur leicht fahrlässig erfolgte und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat, sind Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Eine weitergehende Haftung trifft den Lizenzgeber nicht.
- Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern sich eine zwingende verschuldensunabhängige Haftung aus dem Gesetz ergibt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder sonst undurchführbar sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle nicht vorhergesehener Regelungslücken. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, fehlt oder nichtig ist, tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Regelung.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Diese AGB sowie alle Geschäftsbeziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder mit dem Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer stehenden Ansprüche und Streitigkeiten ist, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, der Sitz des Lizenzgebers.